Neue Kassenrichtlinien:
Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 !
Manipulationssichere Systeme ab 1.4.2017 !

Steuerreformgesetz (Registrierkassenpflicht)
Am 7.7.2015 wurde das neue Steuerreformgesetz im österreichischen Nationalrat beschlossen. Gemäß dem Beschluß des Nationalrates müssen ab 1.1.2016 Betriebe alle Barumsätze zum Zweck der Losungsermittlung einzeln erfassen.
Unternehmen haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn:
- der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000.- und
- die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500.- im Jahr überschreiten.

Belegerteilungspflicht
Für jeden Betrieb besteht ab 1.1.2016 die Verpflichtung bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muß den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Jeder Beleg muß folgenden Inhalt aufweisen:
- Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens
- Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung
- bei Verwendung von elektronischen Kassen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (QR-Code)

Der letzte Punkt ist in der gerade in Begutachtung befindlichen Registrierkassensicherheitsverordnung beschrieben und noch nicht endgültig beschlossen (siehe Manipulationssichere Systeme).

Ausnahmen / Erleichterungen
In folgenden Fällen sind Ausnahmen/Erleichterungen möglich:
- für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,- je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (Kalte-Händeregelung)
- für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften
- für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten
Erleichterungen sind auch hinsichtlich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen in die Registrierkasse vorgesehen. Die Ausnahme soll die „mobilen Gruppen“ wie mobile Friseure, Masseure, etc. betreffen. Diese sollen ihre Umsätze mittels Paragon aufzeichnen dürfen, einen Beleg erteilen und erst im Nachhinein den Geschäftsfall in der elektronischen Kasse am Betriebsort erfassen dürfen.

Geltungsbeginn der Neuregelungen
Das Inkrafttreten der Bestimmungen zur Kassen- und Belegerteilungspflicht ist grundsätzlich der 1.1.2016.
Ab 1.1.2017 sollen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine „technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation“ verfügen (siehe Manipulationssichere Systeme).
Die Verordnung erfasst nicht nur PC-Kassensysteme, sondern auch kleine, günstigere im Handel befindliche Kassensysteme. Der zwingende Kauf einer PC-Kasse ist nicht gegeben.

Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme (Anschaffung oder Umrüstung) ist eine beim Betriebsfinanzamt beantragbare Prämie in Höhe von € 200,-- pro Kassensystem (maximal aber € 30,-- pro Erfassungseinheit) vorgesehen. Die Prämie kann bei der jeweiligen Steuererklärung geltend gemacht werden, wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und stellt keine Betriebseinnahme dar (d.h. sie ist steuerfrei). Für die Inanspruchnahme müssen die Ausgaben jedoch vor dem 1.1.2017 erfolgen. Die Anschaffungskosten bzw. die Umrüstkosten sind nicht über mehrere Jahre zu verteilen (abschreiben), sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Manipulationssichere Systeme
Ab 1.1.2017 sollen alle Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine „technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation“ verfügen. Bereits vorhandene oder bis zum 1.1.2017 gekaufte Kassensysteme müssen daher nachgerüstet werden. In welcher Form und welche Kosten damit verbunden sein werden, hängt von der Art des vorgeschriebenen Manipulationsschutzes und der Art des vorhandenen Kassensystems ab. Die Beschreibung dieses Schutzes ist in einer in Begutachtung befindlichen Verordnung (Registrierkassensicherheitsverordnung) genau beschrieben.

Updates und Umstellung der Kassensysteme von TELSO
Bitte beachten Sie, daß die prinzipielle Registrierkassenpflicht bereits ab 1.1.2016 gilt !
Die Umrüstung auf ein "manipulationssicheres System" (Updates bestehender Kassen) müssen hingegen erst bis 1.1.2017 abgeschlossen sein.

Obwohl die Registrierkassensicherheitsverordnung erst in Begutachtung und daher noch nicht beschlossen ist, sind die wesentlichen technischen Details bereits bekannt und werden sich wahrscheinlich nur noch geringfügig ändern.
Sowie ein Beschluß gefaßt ist, werden wir umgehend mit der Softwareanpassung unserer bestehenden Kassensysteme beginnen und sowie diese fertiggestellt ist sofort mit den Updates beginnen. Ab 1.1.2016 werden wir nur noch Kassensysteme ausliefern, die den neuen Kassenrichtlinien inkl. Manipulationsschutz entsprechen.

Einige der derzeit in Betrieb befindlichen Kassensysteme von TELSO benötigen auch eine neue Hardware (Windows Betriebssystem).
Nachdem nicht alle Kassensysteme am Ende der Übergangsfrist umgestellt werden können, versuchen wir möglichst viele Umstellungen (insbesondere Hardwareänderungen) vorzuziehen und über einen größeren Zeitraum zu verteilen. Ein Lesegerät für die vorgeschriebene Smartcard (manipulationssicherer Code) kann leicht gesondert nachgerüstet werden.

An alle Unternehmen, die noch kein Kassensystem von TELSO haben, aber gerne eines hätten:

Ein Kassensystem benötigen Sie bereits ab 1.1.2016, also nicht mehr lange zuwarten. Die Adaptierung auf die Manipulationssicherheit erfolgt dann im laufe des Jahres 2016.